Satzung

Stand: 15.05.2018

§ 1 – Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „Deutsch – Türkischer Verein Köln“ (DTVK). Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V..
2. Er hat seinen Sitz in Köln.
3. Der DTVK ist ein nicht wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 ff. BGB.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck, Ziele und Aufgaben
1. Ziel und Zweck des DTVK sind die Bildung und Erziehung, die Jugend- und Altenhilfe sowie die Unterstützung hilfebedürftiger Menschen, insbesondere durch die Förderung freundschaftlicher und interkultureller Beziehungen sowie der Abbau von Vorurteilen. Der Verein setzt sich ein für die gleichberechtigte Teilhabe und das friedliche Zusammenleben aller Menschen unterschiedlicher ethnischer und kultureller Herkunft.
2. Der Verein strebt insbesondere die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und die Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Migrationshintergrund an.
3. Er will diese Ziele im Zusammenwirken mit anderen Gruppierungen, Initiativen und den Institutionen der freien Wohlfahrtspflege durch die Förderung unterschiedlicher Zielgruppen und politisches Wirken insbesondere auf kommunaler Ebene erreichen.
4. Der DTVK arbeitet generationenübergreifend und initiiert Veranstaltungen, persönliche Begegnungen und Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit. Besondere Schwerpunkte liegen in der Förderung der deutsch – türkischen Freundschaft sowie der Bildungs- und Jugendarbeit, der Förderung der Herkunftssprache und der Sozialberatung.
5. Der Verein ist frei und unabhängig; er verfolgt weder parteipolitische, kommerzielle noch weltanschauliche oder religiöse Ziele.
6. Der Verein darf Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oder übernehmen. Er kann andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit
1. Der DTVK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der DTVK ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Leistungen von Mitgliedern an den DTVK können diesen weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erstattet werden.
5. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des DTVK fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des DTVK mitzutragen bereit ist.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus, über deren Annahme der Aufsichtsrat durch einfachen Mehrheitsbeschluss entscheidet. Wird ein Aufnahmeantrag aus wichtigem Grund abgelehnt, kann der/die Bewerber/-in innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Mitteilung der Ablehnung die Mitgliederversammlung anrufen.
Eine Aufnahme bedarf in diesem Fall einer Stellungnahme des Aufsichtsrates und einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Mit der Beitrittserklärung verpflichten sich die Mitglieder zur Leistung von Beiträgen, deren Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
4. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod bei natürlichen Personen sowie durch Erlöschen oder Auflösung bei juristischen Personen,
b) Kündigung des Mitglieds zum Ende des Geschäftsjahres, die schriftlich zu Händen des Vorstands zu erklären ist,
c) Ausschluss
5. Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitgliedern steht keinerlei Recht an dem Vereinsvermögen zu.

§ 5 – Ausschluss eines Mitgliedes
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit einer Stellungnahme des Vorstands durch Beschluss des Aufsichtsrats ausgesprochen werden, wenn
a) das Mitglied Ansehen oder Interessen des DTVK schädigt oder Vereinszielen zu-wider handelt,
b) es seiner Beitragspflicht über das Ende des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt,
c) ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
2. Vor der Beschlussfassung über den Ausschlussantrag, den jedes Mitglied stellen kann, ist dem/der Betroffenen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
3. Wird einem Ausschlussantrag entsprochen, kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Die weitere Mitgliedschaft bedarf in diesem Fall einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 6 – Organe und Beschlussfassung
1. Die Organe des Vereins sind
a. Mitgliederversammlung,
b. Aufsichtsrat
c. Vorstand.
2. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen er-folgen durch Handzeichen. Bei Wahlen muss geheim gewählt werden, wenn ein/e Stimmberechtigte/r dies verlangt.
3. Die in Aufsichtsratssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Schriftführer/-in und Vorsitzenden zu unter-zeichnen.

§ 7 – Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen. Sie wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden geleitet, solange die Mitgliederversammlung keine andere Sitzungsleitung wählt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies unter schriftlicher Begründung verlangt.
3. Jede Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
5. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
6. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem anderen Vereinsgremium angehören und auch nicht Beschäftigte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a. Zusammensetzung, Wahl, Abwahl und Entlastung des Aufsichtsrats
b. Aufgaben des Vereins einschließlich Satzungszweck
c. Beteiligung an Gesellschaften
d. Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr
e. Genehmigung des Jahresabschlusses
f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (siehe § 4)
g. Satzungsänderungen
h. Auflösung des Vereins
i. Festlegung der Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung des Aufsichtsrates.
8. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
9. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden.

§ 8 – Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht in ungerader Anzahl aus mindestens drei Personen des Vereins, die nicht dem Kreis der hauptamtlichen oder nebenamtlichen MitarbeiterInnen angehören dürfen.
2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind ehrenamtlich tätig und werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der amtierende Aufsichtsrat bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Aufsichtsrates im Amt.
3. Der Aufsichtsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/n Vorsitzende/n sowie zwei stellvertretende Vorsitzende.
4. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitgliedes können die verbliebenen Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
5. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:
a) Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins
b) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge des Vorstandes
c) Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes
d) Entscheidung über Beschwerden, die gegen den Vorstand erhoben werden
e) Festsetzung der Vergütung des Vorstandes
f) Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand
g) Beschluss des Wirtschaftsplans einschließlich Stellenplan, Investitionsplan und Finanzplanung
h) Feststellung einer Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss
i) Überwachung der Einhaltung der in der Satzung formulierten Aufgaben des Ver-eins, insbesondere auch der strategischen Grundausrichtung der Arbeitsfelder
j) Festsetzung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
k) Einladung der Mitgliederversammlung
6. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften des Vereins sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Vereinskasse und Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
7. Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.
8. Bei Verträgen der Vorstandsmitglieder mit dem Verein vertritt der Aufsichtsrat den Verein gegenüber den Vorstandsmitgliedern durch zwei Aufsichtsratsmitglieder gemeinsam, die an die Weisungen des Aufsichtsrats gebunden sind.
9. Die Aufsichtsratsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
10. Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf dieses Organ keine Anwendung.
11. Die Aufsichtsratsmitglieder haften nur bei vorsätzlichen Sorgfaltspflichtverletzungen und Handeln; im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte haben sie insoweit einen Freistellungsanspruch gegen den Verein.

§ 9 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren aber höchstens drei Personen.
2. Der Verein wird durch die Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ist nur eine Person bestimmt, so vertritt diese den Verein allein. Sind mehrere Personen zum Vorstand bestellt, so wird der Verein durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelnen, mehreren oder allen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat für die Dauer von vier Jahren ernannt.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführungsbefugnis bezieht sich nur auf solche Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Ver-eins mit sich bringt. Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz, der Satzung, der Geschäftsordnung, dem Anstellungsvertrag und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie des Aufsichtsrates.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf.
6. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufstellen von Wirtschaftsplan einschließlich Stellenplan, Investitionsplan und Finanzplanung sowie des Jahresabschlusses
b) Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins
c) Dienstaufsicht über die beschäftigten MitarbeiterInnen des Vereins
7. Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Vereins hinausgehen, darf der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen. Dazu gehören insbesondere:
a) der Erwerb und die Veräußerung sowie die Belastung von Grundstücken,
b) die Vornahme von erheblichen Veränderungen an Gebäuden,
c) die Errichtung und Auflösung von Betriebsstätten,
d) der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen,
e) die Übernahme von Bürgschaften sowie die Eingehung von Verbindlichkeiten im Einzelfall über einer bestimmten Wertgrenze, die in der Geschäftsordnung festgelegt wird,
f) die Einstellung von leitenden hauptamtlichen MitarbeiterInnen des Vereins.
8. Vorstand und Aufsichtsrat können sich eine gemeinsame Geschäftsordnung geben.
9. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Aufsichtsrat.

§ 10 – Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Vereinsmitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vor-gesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese formalen Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern mitgeteilt werden.

§ 11 – Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des DTVK kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des DTVK an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kulturelle Zwecke entsprechend der Zielsetzung des Vereins zu verwenden hat.

§ 12 – Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.

Diese Satzung des Vereins wurde von der Mitgliederversammlung am 14.05.2018 neu beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Vereinssatzung in der Fassung vom 12.05.2016.